Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen oder Angebote, auch zukünftige, ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers oder Nebenabreden werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen.

(2)Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

 

§ 2
Angebote und Bestellungen

 

(1)Angebote sind freibleibend. Ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und – sollte keine Auftragsbestätigung versandt worden sein – jedenfalls mit der Lieferung zustande.

(2)Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung annehmen.

 

 

§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen

 

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk.

(2)Die Preise schließen die von uns verwendete standardmäßige Verpackung mit ein. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer sämtliche sonstigen Nebenkosten, insbesondere zusätzliche Verpackung, Frachtkosten und Transportversicherung.

(3)Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; soweit sie anfällt, wird sie in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Zahlung netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung an. Bei Schuldnerverzug des Käufers stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.

(5)Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, höhere Gewalt

 

(1)Soweit im Einzelgeschäft nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterm 2010 Klausel EXW Hamburg.

(2)Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der vertraglich vereinbarten Menge sowie Teillieferungen sind zulässig.

(3)Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung, die unseren Anspruch gefährdet, oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Lieferung auszusetzen.

(4)Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, etwaige Mehraufwendungen (z.B. Kosten für Lagerhaltung) ersetzt zu verlangen. Wir können darüber hinaus im Falle eines schuldhaften Annahmeverzugs oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sofern darin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen ist, den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5)Alle Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Leistungshindernisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Käufer Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls dadurch unsere Leistung dauerhaft unmöglich wird, können wir oder der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert. Die Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

 

 

§ 5
Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte, Versicherungspflicht

 

(1)Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2)Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und so zu lagern, dass sich ihre Qualität nicht verschlechtert und die Verpackung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche ab und verpflichtet sich, die Abtretung gegenüber der Versicherung anzuzeigen.

(3)Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4)Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind außerdem berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(5)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall.

(6)Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7)Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8)Der Käufer tritt uns zur Sicherung seiner Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9)Wir verpflichten uns, einen entsprechenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert all seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

 

 

§ 6
Gewährleistung

 

(1)Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich nach unseren Standardspezifikationen geliefert. Die Eignung der Produkte für den jeweiligen Einsatzzweck ist vom Käufer selbst zu prüfen. Wir übernehmen für die von unseren Angaben abweichende bezweckte Verwendung und eine Weiterverarbeitung sowie gegebenenfalls hierfür bestehende Schutzrechte Dritter keine Haftung.

(2)Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In der Regel hat der Käufer offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Entdeckung zu rügen. Nach erfolgter Mängelrüge sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware unsererseits zu untersuchen.

(3)Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht für solche Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers gebracht wurde und die Verbringung nicht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht. 

(4)Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder verweigern wir diese, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(5)Bei Regeneraten, Mahlgütern oder Abfällen stellen die typischerweise von der Beschaffenheit von entsprechender Neuware abweichenden Eigenschaften der Ware keinen Mangel dar. Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer aus diesem Grund deshalb nicht zu.

(6)Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. § 7 bleibt unberührt.

 

 

§ 7
Haftung

 

(1)Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens. Ansprüche aus Produkthaftung werden durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen ebenfalls nicht berührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen außerdem bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen haben nicht ein.

(3)Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 8
Datenschutz

 

(1)Wir erheben, speichern, verarbeiten und verwenden die die jeweiligen Verträge mit den Kunden betreffenden personenbezogenen Daten, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind. Für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrages sind auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung folgender Angaben erforderlich: Firma, USt.-ID, Name des Ansprechpartners, Adresse der Firma, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Ansprechpartners.

(2)Wir sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen berechtigt, diese personenbezogenen Daten an dritte Unternehmen wie etwa Versandunternehmen zu übermitteln, sofern und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung des Vertrages auf Basis von Art. 6 Abs. 1 it. b) DSGVO oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist.

(3)Eine weitergehende Verarbeitung oder sonstige Verwendung von personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit dies eine Rechtsvorschrift erforderlich macht oder erlaubt oder der Käufer seine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat.

(4)Die personenbezogenen Daten werden von uns spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beginnend mit dem Vertragsschluss gelöscht.

(5)Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, von uns Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Einschränkung der Verarbeitung und/oder Löschung oder Übermittlung an einen Dritten in Bezug auf die Sie betreffenden gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen. Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Außerdem steht Ihnen das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

(6)Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und den Ihnen zustehenden Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Diese ist abrufbar unter www.ambofluor.de.

 

 

§ 9
Schlussbestimmungen

 

(1)Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(2)Sofern der Käufer Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(4)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(5)Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachige Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

 

Stand: April 2019

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